Glossary entry (derived from question below)
Feb 21, 2018 08:36
6 yrs ago
German term
mitverstrickung
German to English
Bus/Financial
Finance (general)
Zumindest solange dieser Vorgang nicht als Schenkung von V an S zu beurteilen ist, erhöhen sich durch die verdeckte Einlage nur die Anschaffungskosten des V von 500.000 EUR auf 1,5 Mio. EUR. Da sich die Anschaffungskosten des S nicht erhöht haben, werden durch die verdeckte Einlage stille Reserven i. H. v. 500.000 EUR von den sperrfristverstrickten Anteilen des V auf die (anderen) Anteile des S verlagert.
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 UmwStG gelten die Anteile des S nicht als mitverstrickt, da die Verlagerung der stillen Reserven weder aufgrund einer Gesellschaftsgründung noch aufgrund einer Kapitalerhöhung erfolgt.
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 UmwStG gelten die Anteile des S nicht als mitverstrickt, da die Verlagerung der stillen Reserven weder aufgrund einer Gesellschaftsgründung noch aufgrund einer Kapitalerhöhung erfolgt.
Proposed translations
(English)
3 +1 | inalienable | Ramey Rieger (X) |
References
Here's the relevant article | philgoddard |
Proposed translations
+1
8 mins
Selected
inalienable
Yes, this is not the noun, but the context uses "mitverstrickt", hence, the adjective.
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Note added at 18 mins (2018-02-21 08:55:27 GMT)
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A condition would render/is rendered .... inalienable, if it preceded the term...
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Note added at 18 mins (2018-02-21 08:55:27 GMT)
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A condition would render/is rendered .... inalienable, if it preceded the term...
Note from asker:
what about rendering inalienable? |
Thanks for the quick answer by the way Ramey. |
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Thanks Ramey"
Reference comments
9 hrs
Reference:
Here's the relevant article
... though I haven't managed to make head or tail of it yet.
Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den erhaltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhaltene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen Anteilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder 2 (***Mitverstrickung von Anteilen)***.
Werden in den Fällen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung von den erhaltenen oder eingebrachten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch als erhaltene oder eingebrachte Anteile oder als auf diesen Anteilen beruhende Anteile im Sinne des Absatzes 1 oder 2 (***Mitverstrickung von Anteilen)***.
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